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Die Kernaussage meines Beitrages:
Es besteht also ein individuelles Recht auf Internetzugang, um am kommunikativen Leben teilhaben zu können, das mittels konkretem Leistungsanspruch durchgesetzt werden kann. Dieses lässt sich dogmatisch (objektiv-rechtliche Grundrechtswirkung) sowohl als eigenständiges Recht umfasst vom Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) aber auch als rechtlich geschützte Vorbedingung der Ausübung anderer Rechte konstruieren
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