A blog on why norms matter online

Tuesday, October 13, 2015

Das Grundrecht auf Internet ist ein Menschenrecht - Teil III meiner Blog-Serie ist erschienen


(c) Völkerrechtsblog
Heute ist der dritte und letzte Teil meiner dreteiligen Serie über die Frage nach Bestand und Inhalt eines "Rechts auf Internet" im Spiegel von Völkerrecht, Europarecht und Staatsrecht im Völkerrechtsblog erschienen.

Dieser Teil ist für die aktuelle Debatte um ein Recht auf Internet für Flüchtlinge besonders relevant. 

In Teil I habe ich gezeigt, dass das Völkerrecht den Zugang zum Internet in seinen beiden Dimensionen als Vorbedingung zur Ausübung kommunikativer Rechte schützt. In Teil II habe ich nachgewiesen, dass dem Grundgesetz ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu entnehmen ist. Dieser schützt in der Auslegung des BVerfG ein Recht auf Teilhabe am kommunikativen Leben, das zu den Bedingungen der Informationsgesellschaft nur durch Internetzugang gesichert werden kann. Der Mensch, so Karlsruhe, existiere notwendig in sozialen Bezügen. Für Aufbau und Pflege dieser sozialen Bezüge aber ist ein Internetzugang essentiell. Teil III zeigt, dass dieses Grundrecht ein Menschenrecht ist, das auch Flüchtlingen und Asylbewerbern zukommt. 

Ich fasse auch meine Ausführungen in sechs Thesen zusammen: 

  1. Völkerrecht und Europarecht stellen den Rahmen, in dem das Grundgesetz auszulegen ist.
  2. Es besteht ein unmittelbar verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
  3. Mit der objektiven Verpflichtung des Staates zu jener Gewährleistung aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers als individuelles Recht.
  4. Der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen. Daher muss ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gesichert werden.
  5. Der Inhalt der Leistungsansprüche reflektiert den technischen Wandel. Das Mindestmaß an Teilhabe ist daher nur mittels Internetzugang realisierbar.
  6. Das alles gilt für deutsche wie ausländische Staatsbürger im gleichen Maße. Das Grundrecht auf Internetzugang ist ein Menschenrecht auf Internetzugang.






Friday, October 9, 2015

Gibt es ein "Recht auf Internet"? Was das Staatsrecht sagt (ja)


(c) Völkerrechtsblog
Wie angekündigt erscheint heute der zweite Teil meiner dreteiligen Serie über die Frage nach Bestand und Inhalt eines "Rechts auf Internet" im Spiegel von Völkerrecht, Europarecht und Staatsrecht im Völkerrechtsblog. 

Ein Besuch wird empfohlen. 

Die Kernaussage meines Beitrages:

Es besteht also ein individuelles Recht auf Internetzugang, um am kommunikativen Leben teilhaben zu können, das mittels konkretem Leistungsanspruch durchgesetzt werden kann.  Dieses lässt sich dogmatisch (objektiv-rechtliche Grundrechtswirkung) sowohl als eigenständiges Recht umfasst vom Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) aber auch als rechtlich geschützte Vorbedingung der Ausübung anderer Rechte konstruieren


Mass Surveillance - a big issue for freedom of expression



Interested in FoE? Why not have a look at
Wolfgang Benedek's and my book on the topic.
Find it here.

I’m heading to Strasbourg today for an exiciting two-day conference on Freedom of Expression. You can find the impressive line-up of speakers here.

I’m rapporteur for a session 5 – Decrypting the  implications  and  assessing  the  costs  of mass surveillance on freedom of expression with four exciting panellists:

  • Mr David Kaye, UN Special Rapporteur on the promotion and the protection of the right to freedom of opinion and expression 
  • Mr Iain Cameron, Professor, University of Uppsala, member of Venice Commission
  • Mr Saša Janković, Protector of Citizens, Republic of Serbia
  • Ms Cécile de Terwangne, Professor, Law Faculty Namur University, Research Director for CRIDS (Research Centre Information, Law and Society)


You can follow the conference live: Original delivery, English, Turkish.

I’ve also been asked to prepare a little introduction into the topic – here it is:

Mass surveillance changes people

Mass surveillance of Internet traffic, as disclosed by Edwards Snowden, has changed the way people see the Internet and act on it. It has shattered the (implied) trust placed in security of the communicative networks, it has had chilling effects on freedom of expression and the right to privacy, and it has deeply impacted the relationship between states long adhering to the notion of positive social change through a human rights-based information society. As a recent report on mass surveillance by the Parliamentary Assembly of the Council of Europe concluded, US agencies and their partners in certain Council of Europe member states have introduced surveillance systems that escape democratic control and accountability and endanger fundamental rights, including freedom of expression.

Mass surveillance has substantial 'costs'

The ‘costs’ of mass surveillance over the Internet are substantial, the ‘benefits’ are demonstrably small: when compared with targeted surveillance mass surveillance is not more effective in the fight against terrorism and organised crime. Rather, deliberate steps towards weakening encryption standards and installing ‘back doors’ in secure communication services to facilitating data collection can pose a serious threat to national security when exploited by bad actors. Cooperation in the fight against terrorism and organized crime is essential, but it must be based on mutual trust and anchored in respect for human rights and the rule of law. The findings of the PACE report were echoed in a report adopted by the European Parliament in September 2015 (2014/2232(INI)) that underlined the importance of encryption and privacy, including a call for an end-to-end encryption standard without ‘back doors’ for government agencies, and strongly criticized the national security argument often used to justify mass surveillance.

Almost all mass surveillance systems violate human rights

The European Court of Human Rights has long established the principles under which freedom of expression can be restricted. Applying its jurisprudence to mass surveillance meets factual and jurisdictional difficulties, but not unsurmountable ones. Clearly, any restrictions need to be prescribed by law and need to be necessary in a democratic society for the pursuance of certain legitimate goals, such as national security or the prevention of crime. The mass surveillance system as implemented by Council of Europe member states largely does not meet these criteria, as it was not prescribed by law and is not proportional. States must ensure that only necessary surveillance takes place for clearly defined set of objectives (and enumerated offences) and that threats must have reasonable basis in fact. The conditions under which collected data can be transferred to law enforcement (and to the agencies of other states) must be narrowly defined and subject to oversight. The conditions under which collected data can be searched and which selectors can be used also need to be clearly defined. When selectors are attributable to specific persons, heightened accountability standards need to be met.

Key cases

The Court has developed important principles for surveillance in the case of Weber and Saravia v. Germany, which is still a controlling case, and its decisions in Klass and Others v. Germany (importance of judicial supervision for surveillance measures), Bucur and Toma v. Romania (protection of whistle-blowers), Iordachi and others v. Moldova  (narrow definition of what constitutes a restriction on the grounds of national security) and El-Masri v. the former Yugoslav Republic of Macedonia  (importance of democratic oversight over security and intelligence services).  Further guidance can be expected in two pending cases directly related to the legality of mass surveillance: Big Brother Watch and Others v. the United Kingdom (no. 58170/13) and Bureau of Investigative Journalism and Alice Ross v. the United Kingdom (no. 62322/14). The Court’s case-law may also develop because of the privacy-friendly jurisprudence of the Court of Justice of the European Union in the cases Digital Rights Ireland, Google Spain und Google, Ryneš, Weltimmo and most recently, Schrems.

Protecting journalists
 
Already, the Court is especially mindful of chilling effects on journalism by surveillance (Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. and Others v. the Netherlands). Journalist’s sources are especially vulnerable both to mass surveillance and to laws obliging journalists, under penalty, to disclose their personal information. These laws must meet the principles established by case-law of the European Court of Human Rights. 

The confidentiality of sources, and the credible protection to whistle-blowers are essential for all media, including bloggers and other non-traditional media workers, to fulfil their role as public watchdogs. Too often, security measures are used as pretexts to infringe upon the right to freedom of expression of journalists and their sources. In this vein, the Council of Europe three-year Europe-wide programme to support national mechanisms to protect inter alia, journalists, ombudsman institutions and press commissioners, as announced by the Secretary General, needs to be sensitized to the implications of mass surveillance.
Democratic oversight of security and intelligence services is essential. 

As the Council of Europe Commissioner for Human Rights argues in his Issue Paper the oversight of security services is “fundamental to ensuring that these institutions both contribute to the protection of the populations they serve and respect the rule of law and human rights in undertaking this task.” Implementing the Commissioner’s recommendation will allow Council of Europe member states to establish or reestablish a national dialogue on the human rights obligations of these services. Similar suggestions have been made by the 2015 Venice Commission report on democratic oversight of security services and signals intelligence agencies. The role in using democratic oversight to limit human rights abuses by these agencies needs to be further explored.

International cooperation is essential

International cooperation in the establishment of a human rights-based framework for surveillance is essential to reestablish public trust in the Internet, especially in the light of the de facto impact that US companies and US laws have on European data subjects. First positive steps, including  the September 2015 agreement by the EU and US to sign a data protection ‘umbrella agreement’ that covers personal data that is shared between US and EU law enforcement, must be continued. As a clear sign that human rights of Europeans matter, the European Parliament, however, has made it clear that its acceptance of the ‘umbrella agreement’ is premised upon US legislation giving Europeans data protection rights before US courts.

The 2015 Report by the Secretary General of the Council of Europe called for a “shared responsibility for democratic security in Europe”. Illegal mass surveillance by democratically unaccountable intelligence services flies in the face of this call. Debating the implications of mass surveillance, and proposing timely remedies, is therefore essential.

Thursday, October 8, 2015

Die Schrems-Entscheidung des EuGH: eine multidimensionale Datenschutzarchitektur erhöht den Schutz der Privatsphäre im Internet

Max Schrems hat es geschafft. Er kämpft aber auch schon sehr lange dafür. Schon 2011 veröffentlichte er in einem von mir koordinierten Schwerpunkt des juridikum einen Beitrag zu seinen Bemühungen um mehr Datenschutz und stellte seine Initiative vor. Er hat das Potenzial für den Datenschutz weltweit genauso ein Paradeösterreicher zu werden wie Mozart für die Musik und Schwarzenegger für den Kraftsport.

Doch nun zum Urteil: Etwas überraschend ist schon, wie eindeutig es ausgefallen ist. Der EuGH ist den Schlussanträgen von GA Bot gefolgt. In einer Entscheidung vom 6. Oktober 2015[1] hob er die „Safe Harbour“-Entscheidung der Kommission auf,[2] weil es die Kommission verabsäumt habe festzustellen, dass die USA – durch nationales Recht oder internationale Verpflichtungen – ein angemessenes grundrechtliches Schutzniveau gewährleisteten.[3] 

Die Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten könnten weiterhin unabhängig prüfen,  ob ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz sichert, wenn aus diesem Mitgliedstaat dorthin Daten übermittelt werden.[4] 

Der EuGH wies auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass die Union eine „Rechtsunion“ sei und alle Handlungen von Organen anhand der Verträge, der allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Grundrechten zu prüfen seien.[5] Besonders kritisch äußerte er sich hinsichtlich der breiten Ausnahmeregeln, die für US-Unternehmen gälten. Den „Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder der Durchführung von (amerikanischen) Gesetzen“ würde Vorrang vor dem Grundrechtsschutz eingeräumt.[6] Das entspreche nicht dem „angemessenes Schutzniveau“ – einem jenem der Union „ der Sache nach gleichwertig(en)“[7]

Der EuGH unterstrich, dass jeder Eingriff in die Charta-Grundrechte nach Art. 7 (Privatleben) und 8 (Datenschutz) klar und präzise umrissen sein muss, sich auf das absolut Notwendige beschränken muss[8] und gleichzeitig wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten für die Betroffenen zur Verfügung stehen müssten, zumal es sich um personenbezogenen Daten handelt, die automatisch verarbeitet werden (verweisend auf  Digital Rights Ireland u. a., C‐293/12 und C‐594/12)[9] 

Eingriffe in das Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten müssten sich auf das „absolut Notwendige“ beschränken. Die Rechtslage in den USA entspreche diesen Anforderungen nicht. Überschießend sei eine Regelung,

„ die generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen“.[10]

Gerade Reglungen, die Behörden gestattet, „generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen“ verstoßen gegen den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens.[11] Dieser Verweis auf de Wesensgehalt ist wichtig, da damit die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ausfällt. Auch ist interessant, dass schon der Zugriff - und nicht erst das Prozessieren - der Daten ausreicht. 

Auch verletzt ist Art. 47 der Grundrechtecharta, das ein Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, festschreibt, da für EU-Bürger keine Möglichkeit besteht, bei US-Behörden Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen. Denn eine wirksame gerichtliche Kontrolle zur „Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts“ sei „dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent“.

Das Urteil folgt im Wesentlichen den Ausführungen in den Schlussanträgen von Generalanwalt Yves Bot. Dieser hatte argumentiert, dass eine ‚Safe Harbour‘-Entscheidung der Kommission von den Datenschutzbehörden unbeachtet bleiben müsse (und diese im Übrigen ungültig sei).[12] Die „systemischen Mängel“ in den USA hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten würden es Staaten erlauben, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte ihrer Bürger zu schützen.[13] Der Zugriff durch amerikanische Nachrichtendienste auf die übermittelten Daten stellt einen Eingriff in Grundrechte europäischer Bürger dar, besonders weil die Überwachung massiv und nicht zielgerichtet ist.[14]

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Privatleben und Datenschutz als Menschenrechte, bestätigt die Bedeutung, die der EuGH europäischer Datenhoheit beimisst und stellt eine Fortführung der multidimensionalen datenschutzfreundlichen Judikaturlinie des EuGH dar. 

Schon in Digital Rights Ireland hatte er betont, dass er Eingriffe – besonders solche, die Datensammlung ohne Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme vorsehen – regelmäßig Grundrechte verletzen, weil sie sich nicht auf das „absolut Notwendige“ beschränken. In Digital Rights Ireland hatte der EuGH übrigens auch gerügt, dass die RL zur Vorratsdatenspeicherung keine Speicherung im Unionsgebiet vorgeschrieben hatte. [15]

Mit Schrems schützt der EuGH Privatleben und Datenschutz gegen Handlungen der EU-Organe und anderer Staaten; in Google Spain und Google[16] fokussiert er auf die Pflichten von Unternehmen; und in Ryneš[17] erstreckte er seine Judikatur auch auf Aktivitäten von Privaten (private Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist ein Eingriff in das Datenschutzrecht). Damit hat der EuGH in nur zwei Jahren einen umfassende multidimensionaler Schutzjudikatur entwickelt.

Es ist auch zu begrüßen, dass der EuGH sich in seinem Urteil nicht so sehr auf der generalisierten Überwachung als Grund für die Grundrechtswidrigkeit des Safe Harbour Abkommens fußt, wie dies noch in den Schlussanträgen des Generalanwaltes zu lesen ist. Denn gerade PRISM wurde zumindest seit 2013 in Ansätzen reformiert, dass manche der Vorwürfe des Generalanwaltes nicht mit der amerikanischen Rechtslage übereinstimmen.[19] Allerdings verbleiben die doppelten fatalen Mängel der nicht durchgeführten Überprüfung eines äquivalenten Grundrechtsschutzes durch die Kommission und die Ermangelung eines wirksamen Rechtsbehelfs, sodass Safe Harbour keinesfalls vor dem EuGH Bestand hätte haben können.

Tendenziell werden – man denke an die wachsende Nutzung von Big Data und das Internet der Dinge – transnationale Datentransfers eine immer bedeutendere Rolle spielen. Das ist es nur sinnvoll, dass der EuGH hier die Rechte der EU-Bürger gegenüber der EU und anderen Staaten, Unternehmen und Privaten unterstreicht.

Nun werden die Rechtsabteilungen der großen Internetunternehmen sowie die nationalen Datenschutzbehörden aktiv werden. Letzere können nun nämlich den Transfer und die Prozessierung von Nutzerdaten europäischer Bürger an sämtliche unter dem Safe Harbour-System selbstzertifizierte US-Unternehmen verbieten – darunter finden sich Namen wie Apple, Google, Facebook und Microsoft.[23] Allerdings können Unternehmen auf bestehende Standardavertragsklauseln und bindenden corporate rules verweisen.  Datentransfer ist immer noch unter Artikel 26 der VO 95/46/EG möglich, der allerdings – gerade für kleine Unternehmen – mit administrativen Hürden verbunden bist. In  diesem Regime sind allerdings außer Argentinien, Kanada, Israel und Neuseeland sämtliche anderer Handelspartner der EU, ohne dass der elektronische Handel zum Erliegen gekommen wäre. 
            Die nächsten Wochen werden rechtpolitisch interessant. So schlimm wie es Penny Pritzker, die US-Wirtschafsministerin, befürchtet, wird es aber nicht werden. Die New York Times zitiert sie mit den Worten, dass das Urteil „the thriving trans-Atlantic digital economy“ aufs Spiel setze. Dieses Risiko scheint gering. Vielmehr setzte der EuGH der digitalen Wirtschaft klare Grenzen und nimmt alle Akteure in eine menschenrechtliche Verantwortung – und das ist zu begrüßen. [24]




[1] EuGH, Rs. C‐362/14, Schrems v. Data Protection Commissioner, Urteil vom 6.10.2015.
[2] Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“.
[3] EuGH, C-362/14, Schrems v. Data Protection Commissioner, Urteil vom 6.10.2015, Rn 97-98.
[4] Ibid., Urteilsspruch 1, 2.
[5] Ibid., Rn. 60
[6] Ibid., Rn 86.
[7] Rn 73.
[8] Rn. 92.
[9] Rn 91.
[10] Rn 93.
[11] Rn 94.
[12] EuGH, C-362/14, Maximillian Schrems/Data Protection Commissioner. Schlussanträge von Generalanwalt Yves Bot.
[13] Ibid., Abs. 103-105.
[14] Ibid., Abs. 223.
[15] EuGH, Rs C‑293/12 and C‑594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., Urteil vom 8.4.2014.
[16] EuGH, Rs C-131/12, Google Spain und Google, Urteil vom 13.5.2014
[17] EuGH, Rs C-212/13 František Ryneš / Úřad pro ochranu osobních údajů, Urteil vom 11.12.2014
[18] EuGH, Rs C-230/14, Press and Information Weltimmo s.r.o. v Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Urteil vom 1.10.2015
[19] Peter Swire, Don’t Strike Down the Safe Harbor Based on Inaccurate Views About U.S. Intelligence Law, 5 October 2015, https://iapp.org/news/a/dont-strike-down-the-safe-harbor-based-on-inaccurate-views-on-u-s-intelligence-law
[20] European Commission, Questions and Answers on the EU-US data protection "Umbrella agreement", 8.11.2015,http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-5612_en.htm.
[21] Dies ist durch den Judicial Redress Act of 2015, http://judiciary.house.gov/_cache/files/8a28056b-387e-46f2-8c80-655249f4ae8f/hr-1428.pdf, geplant. Vgl. Francesca Bignami, The US legal system on data protection in the field of law enforcement. Safeguards, rights and remedies for EU citizens, Directorate General for Internal Policies, Policy Department C: Citizens’ Rights and Constitutional Affairs, Civil Liberties, Justice and Home Affairs (May 15, 2015), http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/519215/IPOL_ST U%282015%29519215_EN.pdf.
[22] Vgl. die Kritik bei Peter Schaar, Leaky Umbrella, EAID-Blog (Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz), 18.9.2015, http://www.eaid-berlin.de/?cat=8.
[23] Allerdings wäre immer noch ein Datentransfer unter Artikel 26 der VO 95/46/EG möglich. In diesem Regime sind außer Argentinien, Kanada, Israel und Neuseeland sämtliche anderer Handelspartner der EU.
[24] Mark Scott, Data Transfer Pact Between U.S. and Europe Is Ruled Invalid, 6.10.2015, http://www.nytimes.com/2015/10/07/technology/european-union-us-data-collection.html?_r=0

Gibt es ein "Recht auf Internet"?

(c) Völkerrechtsblog
Gibt es ein Recht auf Internetzugang? Diese für die Informationsgesellschaft zentrale Frage lässt sich bejahen. 

Zwischen Völkerrecht, Staatsrecht und Europarecht gibt es verschiedene normative Ansätze, die sich aufeinander beziehen und verstärken. 

Auf dem Völkerrechtsblog habe ich dazu einige Überlegungen veröffentlicht. Diese erscheinten in drei Teilen: gestern, heute und morgen.
  


Das Recht auf Internet zwischen Völkerrecht, Staatsrecht und Europarecht (I)

Von Matthias C. Kettemann

Die aktuellen Entwicklungen um die wachsende Anzahl von Flüchtlingen in Europa führen Debatten in nicht erwartete Richtungen. So dynamisiert die Frage, inwieweit Flüchtlingsunterkünfte mit WLAN, womöglich ‚Freifunk‘, ausgestattet werden können, die Diskussion um das Recht auf Internetzugang. Natürlich muss der Staat nicht jedem Flüchtling ein Smartphone zur Verfügung stellen. Das lässt aber das Grundrecht auf Internetzugang unberührt. Teil I des Beitrages widmet sich der völkerrechtlichen Begründung dieses Rechts; Teil II dem Leistungsanspruch, der sich aus dem der sich aus dem Verfassungsrecht auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt; Teil III zeigt, dass dieses Grundrecht ein Menschenrecht ist, das auch Asylwerbern zukommt und schließt mit einem Update zum Europäischen Recht.

„Wo kämen wir da hin?“

Zuletzt behandelten zwei Kommentare in der Süddeutschen und der FAZ das Thema aus unterschiedlicher Sicht. In einem Beitrag für die in der Süddeutsche Zeitung über Netzabschaltungen in Indien und Pakistan argumentierte der Politologe Ben Wagner (Frankfurt/Oder), dass Flüchtlinge, die nach Deutschland kämen, ein Recht auf Internetzugang hätten – und dies nicht nur um „nach Hause zu telefonieren“. Kritiker, so Wagner, würden verkennen, dass „Zugang zum Internet ein zentraler Weg ist, um Teil der deutschen Gesellschaft zu werden. Das Internet bedeutet Zugang zu Bildung, zu Unterhaltung und Kultur, es ist Grundlage für soziale Teilhabe. Zurzeit wird die oft vorhandene räumliche Trennung von Flüchtlingen zur Gesellschaft durch eine weitere digitale Abschottung verstärkt. So kann Integration nicht funktionieren.” Dies veranlasste Jürgen Kaube in der FAZ zu einer sehr kritischen Reaktion: „Wo kämen wir da hin?“, wenn der Staat Flüchtlingen Endgeräte zur Verfügung stellen müsste – noch dazu als Ausfluss eines Menschenrechts auf Internet.

Zwei Dimensionen des Internetzugangs

Ohne Zugang zum Internet (Infrastrukturdimension) und Zugang zu Internetinhalten (Inhaltsdimension) können Menschen nicht am Möglichkeitsraum des Internets teilnehmen. Alle Menschenrechte – zumal Zugang als Voraussetzung der Ausübung aller Menschenrechte online und die Meinungsäußerungsfreiheit als zentrale Freiheit im Internet –  werden unaufgeregt auf das Internet, das als technische Einrichtung selbst eine katalysierende Funktion für die Ausübung der Menschenrechte hat, übertragen.  Kurz: Was offline gilt, gilt auch online.

Dies bestätigt periodisch der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, zuletzt in seiner Resolution aus 2014, in der er die Staaten auffordert, „to promote and facilitate access to the Internet”.

Ähnlich ist der Ansatz, den eine Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Right to Internet Access verfolgt. Sie ruft die Mitgliedstaaten des Europarates dazu auf sicherzustellen, dass „everyone shall have the right to Internet access as an essential requirement for exercising rights under the European Convention on Human Rights”.

Inzwischen wird nicht mehr die Kodifizierung eines „Rechts auf Internet(zugang)“ gefordert. Warum auch: Es lässt sich dogmatisch sehr gut als Vorbedingung der Ausübung anderer Rechte konstruieren, wie dieser prägende UN-Bericht von 2011 aufzeigt: Das Internet sei ein „catalyst for individuals to exercise their right to freedom of opinion and expression”; es „facilitates the realization of a range of other human rights” (Abs. 22). Gleichzeitig sei die Meinungsäußerungsfreiheit “as much a fundamental right on its own accord as it is an “enabler” of other rights” (Abs. 22). Zugang zum Internet ist Voraussetzung zur Ausübung der Kommunikationsfreiheiten. Diese wiederum haben eine katalysierende Funktion für alle anderen Rechte.

In einer Gesamtschau lässt sich also mit guten Gründen argumentieren, dass ein Recht auf Internetzugang im Völkerrecht besteht. Artikel 19 Abs. 2 des Zivilpaktes kann in diesem Sinne ausgelegt werden. Er schützt die Verbindungstechnologien, indem er Meinungsäußerung durch „any […] media of [one’s] choice“ absichert. Der Menschenrechtsausschuss bestätigt zwar die abwehrrechtliche Dimension  der Artikels in seinem General Comment No. 34 zu Artikel 19 (zB Abs. 13), zeigt aber auch die Leistungsdimension auf. Dem Völkerrecht eigen ist die sachte Ausdrucksweise: „States parties should take all necessary steps to foster the independence of these new media and to ensure access of individuals thereto” (Abs. 15).

UNO: Internet ist entscheidend für die Entwicklung

Die Entwicklung des Völkerrechts schreitet voran und der Mensch rückt ins Zentrum: Staaten haben erkannt, dass das Recht auf Internetzugang in der Praxis zu verwirklichen entscheidend ist für die menschliche Entwicklung. In der Agenda for Sustainable Development für 2030 bekennen sich die Staaten der Vereinten Nationen dazu, bis 2020 universellen und leistbaren Internetzugang in Entwicklungsländern zu sichern (Ziel 9c). Wie wollen sie das erreichen? Die Global Connect Initiative der USA  ist hier beispielhaft. Auch Unternehmen ließen sich inspirieren: Anlässlich des UNO-Gipfels zur Agenda 2030 initiierte Facebook die „Connect The World“-Kampagne. Das ist mehr als ein Marketing-Gag.

Dominierende Technologieunternehmen kann aus dem Recht auf Zugang als Voraussetzung zur Ausübung anderer Menschenrechte eine „corporate responsibility to respect“ auferlegt werden,  wie sie sich insbesondere aus den Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework ergibt. Facebook entwickelt Solar-Drohnen, die Internetzugang in entlegenen Gebeten sichern sollten. Google hat mit Sri Lanka den ersten Staat für sein „Project Loon“ gewinnen können, das Internetzugang über Ballone bieten soll. Diese Projekte scheinen zwar vordergründig der Implementierung des Rechts auf Zugang zu dienen, doch werfen sie sowohl im Detail (Zero Rating) als auch dem Grunde nach Probleme auf: Sollen Staaten wirklich im Verzicht,  grundlegende Kommunikationsinfrastruktur selbst aufzubauen, bestärkt werden und auf die Gesetze des Marktes (oder die mittelfristige Freigiebigkeit multinationaler Unternehmen) setzen? Hier sind Zweifel berechtigt: Schon im Ruggie-Framework verbleibt bei Staaten die „duty to protection human rights.“

Ich komme zu einem ersten Fazit: Das Völkerrecht schützt den Zugang zum Internet in beiden Dimensionen als Menschenrecht. Die abwehrrechtliche Dimension des Zugangs zur Internet-Inhalten wirft wenig elementare Fragen auf. Schwieriger ist es, die positivrechtliche Dimension des Zugangs im Bereich der Infrastrukturdimension auzubuchstabieren. Dennoch kann im Lichte der herausragenden Bedeutung des Internets für die Realisierung aller Menschenrechte der physische Zugang zum Internet nur als völkerrechtlich geschützt gedeutet werden.

Um es einfach zu machen: Ohne Zugang keine Meinungsäußerung bei freier Wahl des Kommunikationsmediums. Konkrete Leistungsansprüche gegen Staaten gewinnen indes vor der Folie des nationalen Verfassungsrechts verstärkt an Kontur. Wie sich die Situation in Deutschland darstellt werde ich in Teil II behandeln.

Als Teaser: Ein Grund- und Menschenrecht auf Internetzugang kann als individueller unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch konzipiert werden.

Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), ist Post-Doc Fellow am Exzellenzcluster „Die Herausbildung normativer Ordnungen“ der Goethe-Universität Frankfurt am Main und arbeitet zu Recht und Macht im Internet und bloggt. Für den Europarat war er Mitverfasser Studie Freedom of Expression on the Internet (2014). Der Beitrag beruht auf einem Gutachten des Verfassers zum „Völkerrecht des Netzes“ für die Friedrich-Ebert-Stiftung, das bei der #DigiKon15 in Berlin am 25.11.2015 vorgestellt wird.